Mittwoch, Juni 21, 2006

Rolex-Replica: Internetauktionshäuser müssen haften

Wer Rolex-Uhren fälscht oder gefälschte Uhren in Umlauf bringt, verletzt das Markenrecht und macht sich strafbar, auch wenn er die Fälschung als Replica oder Nachahmung kennzeichnet. Aber wie ist es mit dem Betreiber einer Auktionsplattform im Internet, der den Fälschern einen Handelsplatz bietet?

Rolex (Klägerin) klagte gegen einen solchen Betreiber (Beklagte) mit der Begründung, dass es zumutbar sei solche Auktionen - Rolex führte Beispiele von neun Rolex-Replica an - zu filtern und zu verhindern. Der Betreiber der Auktionsplattform war jedoch der Ansicht, dass es sich um Privatauktionen handelte, daher kein Markenrecht verletzt wurde und die Handelsplattform damit schon gar nichts zu tun hätte, weil man keine Kenntnis der Inhalte und keinen Einfluss darauf hätte.

Interessantes Urteil. Das Gericht hatte eine mögliche Haftung verneint. Der Klägerin stünden weder Unterlassungsanspruch noch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Die Beklagte nehme keinerlei Einfluss auf den Angebotstext. Die Beklagte hatte zudem unwidersprochen vorgetragen dass es (noch) nicht möglich sei, Angebote mit rechtsverletzendem Inhalt mit Hilfe einer Software zu erkennen.

Da verkauft jemand neun Rolex-Replica und es ist nicht gewerblich? Solche Angebote können nicht durch Software ermittelt werden? Wenn der Verkäufer die Beklagte schon mit der Nase darauf stösst, dass es sich um illegale Ware handelt, dann entfällt trotzdem die Haftung? Wie blauäugig war eigentlich der Richter?

Zum Glück sieht die Revision das anders:
" a) Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert ("Hosting"), von einer Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch.

b) Der Umstand, daß ein Diensteanbieter im Rahmen des Hosting eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter gefälschte Markenware (hier: falsche ROLEX-Uhren) zur Versteigerung stellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus.

c) Eine Haftung als Störer setzt voraus, daß für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.

d) Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die mit dem fremden Zeichen versehene Ware ausdrücklich als "Replika" oder "Nachbildung" bezeichnet wird."
via jurpc.de

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2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Ob dadurch jetzt unbedingt weniger Replicas verkauft werden!?

Alexander

Tino hat gesagt…

Ob dadurch weniger verkauft werden, bleibt abzuwarten, aber auf jeden Fall kann man da nicht einfach nur so bei zugucken, schließlich bleibt so etwas auch an dem Ruf der Firmen hängen und wenn man das dadurch verhindern kann, dann sollte man das auch machen.